JudikaturJustizRS0009552

RS0009552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.

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