RS0009510 – OGH Rechtssatz
RS0009510 – OGH Rechtssatz
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Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen.