RS0009486 – OGH Rechtssatz
RS0009486 – OGH Rechtssatz
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Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rk geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sollte derartiges im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB eintreten, so hätte dies den Wegfall des Rechtsmittelinteresses zur Folge (so schon 7 Ob 581/87).