JudikaturJustizRS0009484

RS0009484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.

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