JudikaturJustizRS0009427

RS0009427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2004

Aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) folgt, daß die Ehegatten auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren. Liegt keine gegenteilige einvernehmliche Regelung vor, so kann es dem Ehegatten daher auch nicht verwehrt sein, in dem nach der Lebenserfahrung üblichen Umfang Geschäftsräume des anderen Ehegatten zu betreten. Verletzt er dabei jedoch berechtigte Interessen des anderen, zB durch in Anwesenheit Dritter vorgetragene Angriffe gegen dessen Ehre, steht letzterem ein gerichtlicher Untersagungsanspruch zu, der das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten mitumfaßt.

Entscheidungen
5