JudikaturJustizRS0009425

RS0009425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht, daß die Beruffung auf die sittliche Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat.

Entscheidungen
3