JudikaturJustizRS0009418

RS0009418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z 1 EO, nicht aber auch für solche nach Z 2 des § 381 EO.

Entscheidungen
105