JudikaturJustizRS0009404

RS0009404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1957

Für die Pflicht zum Ersatz des Schadens, den die Verlobte durch den von uhr vorgenommenen Verkauf ihrer Möbel und die Aufgabe ihrer Wohnung erlitten hat, genügt objektive Kausalität.