JudikaturJustizRS0009363

RS0009363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1982

Eine "Hochzeitszeremonie", welche von den Beteiligten als entgültige Verbindung angesehen wird, bei der der Publizitätsakt darin liegt, daß sämtliche Familienangehörige der Familien der Braut und des Bräutigams zusammen kommen, ein großes Fest veranstaltet wird und in der Folge Geschenke ausgetauscht werden, kann nicht als Verlöbnis im Sinne des § 45 ABGB qualifiziert werden.