JudikaturJustizRS0009356

RS0009356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 1964

Kein Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegen seine Gattin, wenn er nach Mißhandlungen und Drohungen vor 12 Jahren den ehelichen Haushalt verlassen und sich um seine Ehegattin nicht mehr gekümmert hat.