Spruch Gestattet ein Gesellschafter einer GmbH dieser die Verwendung seines Namens bei Bildung der Firma, muß er den Gebrauch seines Namens bei Werbung durch die Gesellschaft unter Weglassung des Zusatzes "GmbH" hinnehmen OGH 26. November 1975, 1 Ob 291/75 (HG Wien 1 R 63/75; BG für Handelssachen Wien 9 C…
Text Der Kläger Dr. Josef G begehrt die beklagten Parteien Hermann F und die Dr. Josef G Ges. m. b. H. zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die Verwendung des Namens Dr. G ohne Hinzufügung des Zusatzes "Ges. m. b. H." im geschäftlichen Verkehr bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Er brachte zur …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Bei Prüfung der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist zunächst von der Bestimmung des § 37 Abs. 2 HGB auszugehen. Danach kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterla…