JudikaturJustizRS0009309

RS0009309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2009

Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( § 41 ABGB ) und daher nach § 594 ABGB keine taugliche Zeugin.

Entscheidungen
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