RS0009240 – OGH Rechtssatz
RS0009240 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Internationales Privatrecht. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit (Doppelbürgschaft), wobei eine die inländische ist, ist ausschließlich die inländische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen (EvBl 1956/95). Die Vormundschaft richtet sich nach dem Heimatrecht des Mündels und zur Führung der Vormundschaft über österreichische Staatsbürger sind ausschließlich die österreichischen Gerichte berufen.