Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird in seinem Punkt I., somit der Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, daß diese Punkte zu lauten haben: "Der Verlassenschaftsakt wird dem Herrn Gerichtskommissär Dr.Werner H****…
Text Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 4.12.1994 verstorbenen Dr.Walter Harald L***** wurden die auf Grund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen der Witwe, Brigitta L*****, zu 1/3 und der Söhne, Raimund, Harald und mj Walter (geb 25.4.1980) L*****, zu je 2/9 angenommen. …
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Der Revisions…