JudikaturJustizRS0009101

RS0009101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl. 1979/214; 1 Ob 568/79) ist die Anordnung einer gerichtlichen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen der Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter zu wahren sind.

Entscheidungen
4