JudikaturJustizRS0009038

RS0009038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2009

Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 19 ABGB, § 3 StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.

Entscheidungen
3