RS0009038 – OGH Rechtssatz
RS0009038 – OGH Rechtssatz
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Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 19 ABGB, § 3 StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.