JudikaturJustizRS0009025

RS0009025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Daß sonst unwiederbringlicher Schaden drohte, ist keine Voraussetzung für erlaubte Selbsthilfe. Es genügt, daß die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ernstlich in Frage gestellt würde.

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