JudikaturJustizRS0008986

RS0008986 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2013

Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre umfasst sowohl den Schutz gegen das Eindringen in die Geheimsphäre einer Person als auch den Schutz gegen die Veröffentlichung von rechtmäßig erlangten Geheimnissen.

Entscheidungen
6