RS0008927 – OGH Rechtssatz
RS0008927 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch ein alter Volksbrauch ( Böllerschießen ) gibt nicht das Recht, sich über zum Schutze der Sicherheit von Personen getroffene Verfügungen und Anordnungen hinwegzusetzen und die von der Verwaltungsbehörde geforderte Anzeige zu unterlassen.