JudikaturJustizRS0008920

RS0008920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2011

Auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle ist daran festzuhalten, dass eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muss, die auf der Überzeugung beruht, dass die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht darstellt.

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