RS0008856 – OGH Rechtssatz
RS0008856 – OGH Rechtssatz
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Wenn geltende gesetzliche Bestimmungen eine konkrete Gesetzeslage als gegeben ansehen, erfordert es die Einheit der Rechtsordnung, eine andere gesetzliche Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut durchaus die rechtliche Basis für die von den anderen Bestimmungen angenommene Rechtslage sein kann, so auszulegen, dass Widersprüche oder gar eine Diskrepanz zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden.