JudikaturJustizRS0008849

RS0008849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1993

Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nachbarschaft in den öffentlichen Büchern wird nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam ist, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt.