JudikaturJustizRS0008773

RS0008773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, dass Rechtsvorschriften ohne sichtbaren Grund nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie überflüssig und daher inhaltslos werden.

VwGH v 19.12.1963, Zl 1211/61

Entscheidungen
9