JudikaturJustizRS0008749

RS0008749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1998

Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.

Entscheidungen
3