RS0008749 – OGH Rechtssatz
RS0008749 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.