JudikaturJustizRS0008747

RS0008747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2021

Es ist zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestandes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen.

VerwGH vom 24.11.1951, P 53/50; Veröff: ÖJZ 1952,216(20)

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