JudikaturJustizRS0008735

RS0008735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1989

Eine ausnahmsweise Bedachtnahme auf Rechtsveränderungen nach Schluß der Entscheidung erster Instanz ist nur dort gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordentes zwingendes Recht - wie zB auf die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig2 I/1, 88; Wolff in Klang2 I/1, 74 f) - Bedacht zu nehmen ist (JBl 1947,243; 1 Ob 900/53; 1 Ob 921/52; Fasching III 661, IV 330) od. wenn, wie bei Unterhaltsansprüchen, auch über solche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (1 Ob 610/76,611/76; 5 Ob 522/76).