RS0008722 – OGH Rechtssatz
RS0008722 – OGH Rechtssatz
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Der in § 12 Abs 3 MRG geregelte Mietrechtsübergang wird nicht an einen Dauerzustand, sondern an den zusammengesetzten Tatbestand der Unternehmensveräußerung durch den Hauptmieter der Geschräftsräumlichkeiten an den Erwerber und an dessen Weiterführung des erworbenen Unternehmens geknüpft. Dabei ist die Veräußerung ein zeitlich punktuelles Ereignis; die Führung eines Unternehmens dagegen ein Dauerzustand. Auch letzteres Tatbestandselement des Mietrechtsüberganges muß aber auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, da der Mietrechtsübergang vom Gesetz zum Beginn eines Fristenlaufes erklärt wird.