JudikaturJustizRS0008615

RS0008615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1992

Freihandkäufer dürfen auch durch Einsicht in Branchenverzeichnisse oder Telefonbücher ermittelt werden; eine gefestigte Standesauffassung, daß mit solcherart ermittelten präsumtiven Kaufinteressenten vor der Namhaftmachung Kontakt aufgenommen und ihr Einverständnis eingeholt werden müßte, besteht nicht.