RS0008615 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Freihandkäufer dürfen auch durch Einsicht in Branchenverzeichnisse oder Telefonbücher ermittelt werden; eine gefestigte Standesauffassung, daß mit solcherart ermittelten präsumtiven Kaufinteressenten vor der Namhaftmachung Kontakt aufgenommen und ihr Einverständnis eingeholt werden müßte, besteht nicht.