JudikaturJustizRS0008568

RS0008568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2018

Von der aus § 235 Abs 1 AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.

Entscheidungen
16