JudikaturJustizRS0008565

RS0008565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2003

Vorbild des § 235 AußStrG ist § 18 der 6. DVEheG. Nach dem Größenschluß muß die gesetzgeberische Absicht, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen den Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG überzuleiten, sich auch auf Klagen, etwa gestützt auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem solchen Gegenstand, beziehen, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind. § 235 Abs 1 AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori.

Entscheidungen
8