JudikaturJustizRS0008544

RS0008544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2020

Wird im Aufteilungsverfahren der Masseverwalter anstelle des prozeßunfähigen Gemeinschuldners nicht beigezogen, begründet dies eine durch nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung heilbare Nichtigkeit. Eine solche Genehmigung liegt bei Erhebung eines Rechtsmittels durch den Masseverwalter vor, wenn der Mangel der Vertretung nicht geltend gemacht wird.