JudikaturJustizRS0008535

RS0008535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2009

Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.

Entscheidungen
6