RS0008469 – OGH Rechtssatz
RS0008469 – OGH Rechtssatz
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Die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses tritt bei Zurücknahme des Antrages auf Ehescheidung ex lege ein, auch wenn das Gericht den Beschluß nicht ausdrücklich aufhebt. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit spricht nur für die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausspruches des Gerichtes über die Erklärung der Zurücknahme des Scheidungsantrages, sondern auch für die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches, der rechtsbekundende Wirkung hat und anfechtbar ist.