JudikaturJustizRS0008369

RS0008369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2000

Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.

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7