JudikaturJustizRS0008331

RS0008331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 1946

Eine Verlassenschaftsabhandlung kann grundsätzlich nur mit allen Erben durchgeführt werden. Es ist unzulässig, daß ein Erbe aus dem Nachlaß etwas zugewiesen erhält, ohne daß diese Zuweisung in der Erbteilung Berücksichtigung fände.