RS0008331 – OGH Rechtssatz
RS0008331 – OGH Rechtssatz
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Eine Verlassenschaftsabhandlung kann grundsätzlich nur mit allen Erben durchgeführt werden. Es ist unzulässig, daß ein Erbe aus dem Nachlaß etwas zugewiesen erhält, ohne daß diese Zuweisung in der Erbteilung Berücksichtigung fände.