RS0008309 – OGH Rechtssatz
RS0008309 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn das Abhandlungsgericht die Erbserklärung annimmt und hinzufügt, daß die zugunsten einer anderen Person angefordnete fideikommissarische Substitution, die anläßlich der Verbücherung der Einantwortungsurkunde grundbücherlich sicherzustellen sein wird, zur Kenntnis genommen wird, so ist dies keine Entscheidung, sondern eine programmatische Erklärung, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann.