JudikaturJustizRS0008309

RS0008309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1952

Wenn das Abhandlungsgericht die Erbserklärung annimmt und hinzufügt, daß die zugunsten einer anderen Person angefordnete fideikommissarische Substitution, die anläßlich der Verbücherung der Einantwortungsurkunde grundbücherlich sicherzustellen sein wird, zur Kenntnis genommen wird, so ist dies keine Entscheidung, sondern eine programmatische Erklärung, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann.