JudikaturJustizRS0008296

RS0008296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2006

Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch § 75 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 eine einstweilige Verfügung beantragen.

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