JudikaturJustizRS0008291

RS0008291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2006

Das Erbteilsübereinkommen regelt das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander, lässt aber das Rechtsverhältnis zu Dritten grundsätzlich unberührt. Die Miterben können daher nicht mit Wirkung für den Erbengläubiger über das Nachlassvermögen, das bis zur Einantwortung ein für die fremdes Vermögen darstellt, verfügen und auch den Umfang des Gläubigern haftenden Vermögens durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht verändern.

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