JudikaturJustizRS0008251

RS0008251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1938

Soll nach der Anordnung des Erblassers von dem gerichtlichen Erlag des Legates, das einem Pflegebefohlenen ausgesetzt wurde, abgesehen werden, so ist diese Anordnung des Erblassers als mit der zwingenden Bestimmung des Gesetzes in Widerspruch stehend nicht zu beachten.