JudikaturJustizRS0008128

RS0008128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1969

Die Bestimmung des § 139 AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des § 137 AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre.