JudikaturJustizRS0008116

RS0008116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 1951

Auch einem verschollenen Erben, der möglicherweise vor dem Erblasser gestorben ist, ist der Nachlaß einzuantworten, solange der Verschollene nicht für tot erklärt oder die Beweisführung des Todes erfolgt ist.