JudikaturJustizRS0007977

RS0007977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1967

Eine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich.