JudikaturJustizRS0007964

RS0007964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2004

Keine Nichterledigung des den Kern der Erbsrechtsklage bildenden Begehrens ist es, wenn die Gültigkeit der vom Klagebegehren bezeichneten letztwilligen Verfügung zugunsten der Beklagten unerörtert bleibt, weil dem Erbrechtskläger wegen Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis abzusprechen ist.

Entscheidungen
6