JudikaturJustizRS0007962

RS0007962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2007

Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klagseinbringung gesetzten Frist hat weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiellrechtlicher Ansprüche zur Folge; die einzige Folge ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt wird.

Entscheidungen
7