JudikaturJustizRS0007770

RS0007770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Selbst wenn die Erben nicht säumig iSd § 120 Abs 1 AußStrG sind, kann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, wenn dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind, mit denen nicht zugewartet werden kann, bis sich die Erben entscheiden, ob sie die Erbserklärungen abgeben wollen oder nicht (vgl Knell, Die Kuratoren im öst Recht, 97 f).

Entscheidungen
6