JudikaturJustizRS0007622

RS0007622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Im Verfahren nach § 73 AußStrG sind die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß anzuwenden. § 73 AußStrG regelt die Rangordnung und den Umfang der zu befriedigenden bevorrechteten Forderungen nicht selbst.

Entscheidungen
18