Spruch Der Gültigkeit eines mündlichen Kodizills steht nicht entgegen, daß der Erblasser ein schriftliches Kodizill beabsichtigt hat. Ein in schriftlicher Form als Kodizill nicht gültiges, aber sofort bei Errichtung des letzten Willens niedergeschriebenes und von drei Zeugen unterschriebenes Schriftstück …
Text Die Untergerichte verurteilten die beklagte Verlassenschaft, dem Kläger das Betriebsgebäude in Wien V., S.gasse 23, samt allen in diesem Gebäude vorhandenen Fabrikseinrichtungen, Rohmaterialien und Halbfabrikaten gemäß dem letzten Willen des L. W. vom 24. August 1945 als Legat auszufolgen. Unbestrit…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache soll nach Ansicht der Revision darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 24. August 1945 als rechtsgültiges mündliches Testament anerkannt hat, …