JudikaturJustizRS0007594

RS0007594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1962

Die im § 14 der 4. DVEheG enthaltene Zuständigkeitsnorm legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inland über einen Ausländer geführt werden kann. Er beschränkt hiebei in keiner Weise die Befugnisses des inländischen Verlassenschaftgerichtes, dessen Kompetenz, soweit sie sich auf das eigentliche Verlassenschaftsverfahren bezieht, grundsätzlich auch nicht durch die Beteiligung von Pflegebfohlenen berührt wird, die einer anderen Vormundschaft - oder Kuratelsgerichtsbarkeit unterstehen.