Spruch Wenn der Erblasser einen verschlossenen Brief hinterlassen hat, der nach seiner Anordnung ungeöffnet einer bestimmten Person übergeben werden soll, so darf dieser Brief nicht im Verlassenschaftsverfahren geöffnet werden. Entscheidung vom 23. Oktober 1963, 7 Ob 265/63. I. Instanz: Bezirksgericht Wa…
Text Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach A. H. hat am 3. April 1963 in der Wohnung der J. K. einen verschlossenen und versiegelten Briefumschlag in treuhändige Verwahrung übernommen, der folgendermaßen beschriftet war: "Nach meinem Ableben ungeöffnet an H. A. C. in M. zu übergeben." …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Brief- und Schriftengeheimnis beruht auf Art. 10 des in Art. 149 (1) B.-VG. als Verfassungsgesetz angeführten Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867. Nach diesem Gesetz darf das Briefgeheimnis nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen außer im Falle einer gesetzlic…