RS0007471 – OGH Rechtssatz
RS0007471 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Daß im Kopf des angefochtenen Beschlusses die Namen der Richter fehlen, die denselben verfaßt haben, stellt keine Nichtigkeit dar, zumal die Anführung der Richter entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die Geschäfsverteilung eindeutig bestimmt sind