JudikaturJustizRS0007471

RS0007471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1972

Daß im Kopf des angefochtenen Beschlusses die Namen der Richter fehlen, die denselben verfaßt haben, stellt keine Nichtigkeit dar, zumal die Anführung der Richter entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die Geschäfsverteilung eindeutig bestimmt sind