JudikaturJustizRS0007393

RS0007393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1978

Wird ein Ausländernachlaß im Inland abgehandelt, so sind die Rechte alle Beteiligten nach österreichischem Recht, die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung eines im Ausland verstorbenen Ausländers aber nach dem Recht des Errichtungsorts zu beurteilen.